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   BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B   

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BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B (https://dejure.org/2022,32621)
BSG, Entscheidung vom 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B (https://dejure.org/2022,32621)
BSG, Entscheidung vom 27. September 2022 - B 2 U 42/22 B (https://dejure.org/2022,32621)
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    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Zwar benennt der Kläger als Entscheidung des BSG , von dem das LSG abgewichen sein soll, das Urteil des Senats vom 19.6.2018 ( B 2 U 32/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 43) , abstrakte Rechtssätze werden jedoch nicht bezeichnet.
  • BSG, 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Um die grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG darzulegen, muss der Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 mwN und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 18 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B

    Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Um den Verfahrensmangel der hier gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, 4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (vgl BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 sowie vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 07.11.2017 - B 13 R 153/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs kann jedoch verletzt sein, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 14) .
  • BSG, 08.12.2016 - B 2 U 123/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG Beschlüsse vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 17 RdNr 5, vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6 und vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B

    Feststellung einer Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Um den Verfahrensmangel der hier gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, 4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (vgl BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 sowie vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 23.02.2022 - B 9 V 35/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG Beschlüsse vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 17 RdNr 5, vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6 und vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 26.05.2020 - B 2 U 214/19 B

    Feststellung eines Arbeitsunfalls eines professionellen Eishockeyspielers

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Um den Verfahrensmangel der hier gerügten Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, 4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (vgl BSG Beschlüsse vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 sowie vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 16.03.2022 - B 2 U 164/21 B

    Ansprüche aus Unfallereignissen; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Dem Gebot ist indes Genüge getan, wenn die Beteiligten die maßgeblichen Tatsachen erfahren und ausreichend Gelegenheit haben, sachgemäße Erklärungen innerhalb einer angemessenen Frist vorzubringen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 19) .
  • BSG, 23.03.2022 - B 2 U 197/21 B

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 27.09.2022 - B 2 U 42/22 B
    Um die grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG darzulegen, muss der Beschwerdeführer anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 23.2.2022 - B 2 U 197/21 B - juris RdNr 7 mwN und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 18 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 02.09.2016 - B 13 R 229/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Entscheidungserheblichkeit - Darstellung

  • BSG, 12.04.2022 - B 2 U 10/21 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • BSG, 14.05.2021 - B 9 SB 71/20 B

    Anspruch auf einen höheren GdB; Verfahrensrüge im

  • BSG, 15.12.2021 - B 12 KR 38/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

  • BSG, 24.06.2021 - B 13 R 44/21 B

    Überprüfungsverfahren zur Festsetzung eines höheren Werts einer Altersrente;

  • BSG, 12.05.2022 - B 5 R 3/22 B

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren; Divergenzrüge im

  • BSG, 27.03.2019 - B 5 RE 11/18 B

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 08.12.2020 - B 2 U 198/20 B

    Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit

  • BSG, 12.04.2023 - B 2 U 30/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme erkannt hätte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Dadurch, dass die Beschwerdebegründung hier ihre Rüge formal in das Gewand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ; § 62 SGG ) kleidet, können die Anforderungen an die geltend gemachte Sachaufklärungsrüge nicht umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7) .

  • BSG, 28.11.2022 - B 2 U 84/22 B

    Anerkennung weiterer Unfallfolgen; Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente;

    a) Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann ( stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Hierdurch können jedoch die dargestellten Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG ) nicht umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7) .

  • BSG, 18.01.2023 - B 2 U 74/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß auch eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) geltend macht, können dadurch die dargestellten Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) nicht umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7) .

  • BSG, 06.09.2023 - B 2 U 90/22 B
    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Die Rüge einer unterlassenen Anhörung von J und K unterliegt demgegenüber den Einschränkungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG , die nicht durch die formale Einkleidung in eine Gehörsrüge umgangen werden können (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7) .

  • BSG, 21.02.2023 - B 2 U 100/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Um Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme erkannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Soweit sie einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die unterlassene Sachaufklärung durch das LSG sieht, kann hierauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden, denn die Beschränkung der Amtsermittlungsrüge kann nicht auf dem Umweg über die Vorschriften zum rechtlichen Gehör umgangen werden (vgl BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 10 und vom 15.12.2021 - B 12 KR 38/21 B - juris RdNr 9 mwN) .

  • BSG, 21.03.2023 - B 2 U 148/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme erkannt hätte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Dadurch, dass die Beschwerdebegründung diese Rüge zusätzlich formal in das Gewand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ; § 62 SGG ) kleidet, können die Anforderungen an die geltend gemachte Aufklärungsrüge nicht umgangen werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7) .

  • BSG, 06.11.2023 - B 2 U 14/23 B
    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 31.05.2023 - B 2 U 136/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat ( BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 5, vom 12.5.2022 - B 5 R 3/22 B - juris RdNr 6, vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 8 und vom 8.12.2016 - B 2 U 123/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr. 17 RdNr 5) .
  • BSG, 09.02.2023 - B 2 U 24/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Um den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 29.12.2022 - B 2 U 89/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Um Verletzungen der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ) , muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte ( BSG Beschlüsse vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7; vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 12; vom 26.5.2020 - B 2 U 214/19 B - juris RdNr 5; vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 8 und grundlegend vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 21 RdNr 5 sowie vom 12.12.2003 - B B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 09.06.2023 - B 2 U 7/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 15.12.2022 - B 2 U 4/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 01.12.2022 - B 2 U 67/22 B

    Gewährung von Verletztenrente; Verfahrensrüge im

  • BSG, 12.04.2023 - B 2 U 155/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

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